b. Für den Gläubiger und die Bewilligungs- bzw. Einsprachebehörde besteht die Schwierigkeit darin, dass aus blossen Anzeichen, die oft mehrdeutig sind, auf die böse Absicht geschlossen werden muss. Die Absicht, sich der Erfüllung der Verbindlichkeiten zu entziehen, kann als innerlicher Vorgang in der Regel nicht direkt bewiesen werden, es sei denn, der Schuldner habe sich in diesem Sinne geäussert, was jedoch nur selten der Fall sein wird. Der Gläubiger wird somit auf die Geltendmachung von Indizien angewiesen sein, die einen Schluss auf eine solche Absicht zulassen.