Nach der Lehre allerdings, die sich zum Teil auf kantonale Praxis stützt, braucht das objektive Merkmal nicht vollendet zu sein, zumal ansonsten jeder Arrest zu spät käme. Vielmehr genügt, wenn der Wille zum Beiseiteschaffen aus Vorbereitungshandlungen ersichtlich ist (vgl. dazu auch BGE 5P.403/1999, mit Hinweis auf die entsprechenden Lehrmeinungen).