subjektive Element der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, geschlossen werden müsse. 2. [...] 3. [...] III. 1. a. Der Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist namentlich dann gegeben, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft. Vorausgesetzt sind somit nach dem Wortlaut des Gesetzes das objektive Merkmal des Beiseiteschaffens einerseits und die verpönte Absicht anderseits.