chen aus, der Verkauf einer Liegenschaft, die man sich nicht leisten könne, deute nicht auf eine böswillige Absicht, Vermögenswerte beiseite zu schaffen, sondern erfolge eher der Not gehorchend. Bestünden jedoch wie vorliegend Verbindlichkeiten von über CHF 3 Millionen (inkl. Zinsen) alleine gegenüber der Appellatin, so würden Verbindlichkeiten und Vermögenssubstrat (Liegenschaft mit Verkehrswert von knapp über CHF 1 Million) in einem derartigen Missverhältnis stehen (Verbindlichkeiten in dreifacher Höhe des einzigen Aktivums des Appellanten), dass auf das