1. Im zu beurteilenden Fall ist einzig das Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG umstritten. Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen aus, der Verkauf einer Liegenschaft, die man sich nicht leisten könne, deute nicht auf eine böswillige Absicht, Vermögenswerte beiseite zu schaffen, sondern erfolge eher der Not gehorchend.