Regeste: - Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG - Einsprache gegen Arrestbefehl, Verarrestierung des Anteilsrechts an einer einfachen Gesellschaft, entsprechend den dem Appellanten zustehenden Liquidationsanteil: Der Appellant weist erhebliche, unbeglichene Verbindlichkeiten auf, welche in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass stehen. Früheres, unredliches Verhalten kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Schuldner auch in Zukunft nicht beabsichtigt, sich redlich zu verhalten. Der Widerstand gegen die Verarrestierung einer Geldforderung kann vorliegend durch den Appellanten nicht plausibel begründet werden.