Hier blieb unbestritten, dass die zweijährige Trennungsfrist am 14. Februar 2008 abgelaufen war. Damit hat die Klägerin einen Scheidungsanspruch gestützt auf Art. 114 ZGB und die Scheidung muss ausgesprochen werden. Im Uebrigen ist die Verfahrensbeschränkung aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Durchführung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Hinweis: Dieses Urteil ist rechtskräftig.