9. Im Ergebnis kommt die Kammer zum Schluss, dass der Verfahrensstand (hängig oder beendet) einer Scheidung nach Art. 115 ZGB für die Berechnung der Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB ohne Bedeutung ist. Die Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB beginnt mit der Trennung zu laufen und die Parteien müssen bei Anhängigmachen der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.