8. So gesehen ist die zweite Klage am 15. Februar 2008 - und nicht zurückbezogen auf den 3. April 2007 - rechtshängig gemacht worden. Die zwischen April 2007 und 15. Februar 2008 verstrichene Zeit kann deshalb nicht als (strittige) Verfahrensdauer gemäss Art. 114 ZGB gelten, die bei der Berechnung des Getrenntlebens ausser Betracht bleiben müsste. Diese Zeit wurde vielmehr im (ganz anderen) Verfahren nach Art. 115 ZGB verbracht und - wie oben in Ziff. 3 ff gezeigt wurde - darf die Verfahrensdauer nach Art. 115 ZGB derjenigen von Art. 114 ZGB gerade nicht gleichgestellt werden.