Da hier zwei völlig verschiedene Scheidungsverfahren vorliegen, besteht kein Grund, für die Einleitung des zweiten Verfahrens (Art. 114 ZGB) auf das Einreichen der ursprünglichen Klage abzustellen und sozusagen an der ursprünglichen Rechtshängigkeit festzuhalten. Die beiden Scheidungsklagen gehen nicht nur auf ein unterschiedliches Klagefundament zurück sondern sie weisen auch unterschiedliche Zeitpunkte der Rechtshängigkeit auf. 8. So gesehen ist die zweite Klage am 15. Februar 2008 - und nicht zurückbezogen auf den 3. April 2007 - rechtshängig gemacht worden.