7. Genau das hat die Klägerin mit dem Ladungsersuchen vom 15. Februar 2008 vorgekehrt. Sie hat weder das Verfahren gewechselt noch eine Klageänderung beantragt. Vielmehr hob sie ein zweites unabhängiges Scheidungsverfahren an. Das wird auch aus dem Umstand deutlich, dass das eine Verfahren (Art. 115 ZGB) vom Protokoll abgeschrieben wurde, das andere hingegen noch rechtshängig ist.