Prozessual folgt aus dieser Einsicht, dass ein Wechsel des Scheidungsgrundes von Art. 115 ZGB zu Art. 114 ZGB ausgeschlossen ist (dazu LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 7b zu Art. 94 ZPO). Das bedeutet, dass ein Verfahrenswechsel oder eine Klageänderung nicht in Betracht kommen, sondern allenfalls ein neues Verfahren angehoben werden muss.