Das Klagefundament von Art. 114 ZGB und Art. 115 ZGB ist grundverschieden. Es handelt sich um zwei Verfahren, die sich gegenseitig ausschliessen. Der Vorrichter hat zu Recht erwogen (...), die Scheidungsvoraussetzungen nach Art. 114 ZGB und Art. 115 ZGB könnten nie gleichzeitig erfüllt sein. Vielmehr erweist sich der Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB) gegenüber dem Scheidungsgrund des Zeitablaufs (Art. 114 ZGB) als subsidiär (STECK, a.a.O., N 1 zu Art. 115 ZGB).