Soweit in der einschlägigen Kommentierung (namentlich FamKomm Scheidung, N 6 und 12 zu Art. 114 ZGB) davon die Rede ist, dass die Dauer eines strittigen Verfahrens nicht an die Trennungsfrist angerechnet werden soll, kann deshalb nur das Verfahren nach Art. 114 ZGB gemeint sein. 6. Weiter ist für die Kammer folgender Gedanke wegleitend: