Einerseits ist es bei Art. 115 ZGB ohne weiteres zulässig, vor Ablauf von zwei Jahren auf Scheidung zu klagen. Damit wird ein Beklagter keinen ungebührlichen Druckversuchen ausgesetzt. Zum andern gibt es bei Verfahren nach Art. 115 ZGB keine Frist - vergleichbar mit derjenigen von Art. 114 ZGB - die "ersessen" werden könnte. Die Gründe, welche den Gesetzgeber bei Art. 114 ZGB dazu bewogen, die Dauer des Verfahrens nicht anzurechnen, spielen bei Prozessen nach Art. 115 ZGB keine Rolle. Es kann daher auch keinen Unterschied machen, ob ein Verfahren nach Art. 115 ZGB hängig oder abgeschlossen ist.