Der Grund, warum die Verfahrensdauer bei einer Scheidung nach Art. 114 ZGB nicht mitgezählt wird, ist folgender: Auf diese Weise soll verhindert werden, dass ein Ehegatte mutwillig eine Klage anstrengt, um auf diesem Wege die Trennungszeit im Prozess zu "ersitzen". Es geht mit anderen Worten darum, "vorgezogene" Klagen, welche die Gegenseite unter Druck setzen könnten, zu unterbinden (STECK, BSK-ZGB I, Basel 2006, N 13 zu Art. 144). 5. Im Zusammenhang mit Art. 115 ZGB besteht allerdings kein Bedarf, solchen "Gefahren" entgegenzuwirken.