2. Bleibt zu klären, welchen Einfluss der Verfahrensstand auf die Anrechung der Trennungsfrist hat. Nach Ansicht der Vorinstanz muss danach unterschieden werden, ob im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Art. 114 ZGB dasjenige nach Art. 115 ZGB bereits beendet war oder nicht. Immer dann, wenn das Verfahren nach Art. 115 ZGB noch nicht abgeschlossen ist, soll nach Auffassung des Vorrichters die Dauer, welche die Parteien im Verfahren "verbracht haben", nicht an die Zweijahresfrist angerechnet werden.