Der Gerichtspräsident wies am 20. November 2008 die Scheidungsklage ab. Er erwog, die Parteien hätten zwar bei Rechtshängigkeit der zweiten Scheidungsklage zwei Jahre getrennt gelebt, dennoch könne die Getrenntlebensdauer nicht als abgelaufen betrachtet werden. Die Dauer des Verfahrens nach Art. 115 ZGB dürfe nicht an die Zweijahresfrist angerechnet werden, da es sich um ein strittiges, noch nicht abgeschlossenes Verfahren gehandelt habe. Die Anrechnung wäre nur möglich gewesen, wenn die Klägerin die Klage nach Art. 115 ZGB vor Einreichen der neuen Klage zurückgezogen hätte. Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin. Auszug aus den Erwägungen: I. (…) II. (…) III. 1. (…)