Hingegen ist Tatfrage, ob sich die rechtlich bedeutsamen Voraussetzungen für die Gewährung einer gemeinsamen (alternierenden) Obhut bzw. eines ausgedehnten Kontaktrechts verwirklicht haben (vgl. dazu auch GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 1979, S. 347, § 40, FN 2b). Vorliegend ist das vorinstanzliche Gericht nicht in Willkür verfallen, indem es als Kriterien für die Gewährung der gemeinsamen (alternierenden) Obhut die Wohnsitzverhältnisse beider Parteien als massgebend erklärt hat sowie die Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge, d.h. insbesondere die Koopera-