Daraus folgt zweierlei: Was Obhut ist und unter welchen Umständen die gemeinsame Obhut zu gewähren ist, ist Rechtsfrage. Hingegen ist Tatfrage, ob sich die rechtlich bedeutsamen Voraussetzungen für die Gewährung einer gemeinsamen (alternierenden) Obhut bzw. eines ausgedehnten Kontaktrechts verwirklicht haben (vgl. dazu auch GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 1979, S. 347, § 40, FN 2b).