Können die Expertenfragen nicht ohne Verwendung von Rechtsbegriffen formuliert werden, sind diese dem Gutachter zu erläutern, wenn nicht vorausgesetzt werden kann, dass er ihre Bedeutung kennt (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 1b zu Art. 268 ZPO). Daraus folgt zweierlei: Was Obhut ist und unter welchen Umständen die gemeinsame Obhut zu gewähren ist, ist Rechtsfrage.