Die Gewährung eines ausgedehnten Kontaktrechts im Sinne des Gutachtens ist somit schon aus diesem Grunde abzulehnen. Bezüglich Zulässigkeit der richterlichen Abweichung von Empfehlungen eines Sachverständigen ist Folgendes festzuhalten: Den Sachversständigen dürfen nie Rechtsfragen unterbreitet werden, da der Richter über solche allein zu entscheiden hat. Können die Expertenfragen nicht ohne Verwendung von Rechtsbegriffen formuliert werden, sind diese dem Gutachter zu erläutern, wenn nicht vorausgesetzt werden kann, dass er ihre Bedeutung kennt (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.