a. (...) b. (...) c. (...). d. Bezüglich Besuchs- und Ferienrecht kann vorab auf die Erwägungen unter Ziffer III. 1. e Abs. 4 hievor zur gemeinsamen Obhut verwiesen werden: Demnach müssen die Eltern die Trennung innerlich bereits bewältigt haben, damit ihnen die gemeinsame Obhut bzw. ein der gemeinsamen Obhut gleichkommendes, ausgedehntes Kontaktrecht gewährt werden kann. Dass dies in casu nicht der Fall ist, ist aktenkundig und wird durch die Parteien auch nicht bestritten. Die Gewährung eines ausgedehnten Kontaktrechts im Sinne des Gutachtens ist somit schon aus diesem Grunde abzulehnen.