Angesichts dieser Tatsachen ginge eine gemeinsame Obhut mit einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls einher. Den diesbezüglichen, angeblich guten Erfahrungen des Gutachters bezüglich gemeinsamer Obhut auch bei schwieriger „Kommunikation“ zwischen den Eltern kann somit zumindest im zu beurteilenden Fall nicht gefolgt werden. Schliesslich ist ohnehin umstritten, ob eine gemeinsame Obhut im Eheschutzverfahren überhaupt zulässig ist (verneinend: SIX, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, Editions Weblaw, Bern 2008, N. 2.07, S. 33). Im Übrigen bestünde zwischen den Ehegatten nicht einmal im Grundsatz eine Einigkeit über die gemeinsame Betreuung von C. 2. Besuchs- und Ferienrecht