Gestützt auf diese Erwägungen und in Ermangelung anderweitiger, schlüssiger Beweismittel ist Folgendes festzuhalten: Das gemeinsame Kind der beiden Parteien wurde bisher aufgrund der gewählten Rollenverteilung während der Ehe mehrheitlich durch die Mutter und Appellatin, welche überwiegend als Hausfrau tätig war, betreut und lebt gegenwärtig, (...), unter ihrer Obhut. Unter Beachtung der herausragenden Bedeutung des Grundsatzes der Beziehungskontinuität ist deshalb eine Obhutszuteilung an die Appellatin nicht zu beanstanden.