Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass die Parteiaussagen zur Frage der Obhutszuteilung aufgrund der persönlichen Interessen mit Vorsicht zu bewerten sind. Sodann ist die zurückhaltende Würdigung der erstinstanzlichen Zeugenaussagen für den Appellationshof verbindlich. Schliesslich hat der Appellationshof auch keinen Anlass, am erstinstanzlichen Beweisergebnis (Seite 13 der erstinstanzlichen Urteilserwägungen) zu zweifeln, zumal vorliegend örtliche und persönliche Verhältnisse zu beurteilen waren, welche die Vorinstanz aufgrund ihrer Nähe zur Sache besser kennt und überblickt.