Die so vorgeschlagene Besuchsregelung kommt demnach faktisch einer hälftigen Aufteilung der Betreuung und damit einer gemeinsamen Obhut gleich (50:50 Regelung). Indem der Sachverständige jedoch ausdrücklich eine Obhutszuteilung an die Mutter vorsieht, da anzunehmen sei, dass sie für das Kind die Hauptbezugsperson darstelle und dass sich auch die Wohnung erster Ordnung bei ihr befinde (vgl. pag. 699, 1. Lemma), erweist sich das Gutachten zumindest bezüglich seinen Schlussfolgerungen als in sich selbst widersprüchlich.