Diese Beweiswürdigung durch das erstinstanzliche Gericht ist nicht zu beanstanden: So wird im Gutachten empfohlen, C. unter der Obhut der Mutter zu belassen, im nächsten Abschnitt jedoch vorgeschlagen, dem Vater ein ausgedehntes Besuchsrecht, alternierend jeweils von Montag bis Freitag und die darauf folgende Woche von Freitag bis Montag, einzuräumen (vgl. pag. 699, S. 50 des Gutachtens, 2. und 3. Lemma sowie Ziffer 1.7 und 3.2 der Schlussfolgerungen). Die so vorgeschlagene Besuchsregelung kommt demnach faktisch einer hälftigen Aufteilung der Betreuung und damit einer gemeinsamen Obhut gleich (50:50 Regelung).