Das erstinstanzliche Gericht folgerte daraus, dass dem eingeholten Gutachten inkl. mündlicher Erläuterungen beweismässig eine umso höhere Bedeutung zukomme. Dennoch gelangte es zur Auffassung, dass aufgrund der statischen Standortbestimmung und der unklaren, nicht definitiven Antworten des Sachverständigen zur Obhutszuteilung jedenfalls bezüglich den Schlussfolgerungen vom Gutachten abgewichen werden könne. Diese Beweiswürdigung durch das erstinstanzliche Gericht ist nicht zu beanstanden: