e. Vorliegend fand gestützt auf die Empfehlung des Gutachters eine gerichtliche Kinderanhörung nicht statt, was aufgrund des Alters von C. mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar und für den Appellationshof auch nachvollziehbar ist, jedoch zur Folge hat, dass bezüglich Obhutszuteilung auf die Präferenz des Kindes, sollte denn eine solche tatsächlich und in hinreichender Klarheit vorhanden sein, nicht abgestellt werden kann. Das erstinstanzliche Gericht folgerte daraus, dass dem eingeholten Gutachten inkl. mündlicher Erläuterungen beweismässig eine umso höhere Bedeutung zukomme.