Das Risiko besteht darin, dass die Eltern ihren Konflikt fortsetzen, sich in den häufig notwendigen Absprachen aufreiben oder das Kind mit ganz unterschiedlichen Tagesabläufen und gegensätzlichen Anweisungen überfordern. Von Eltern, welche die Obhut abwechselnd ausüben wollen, muss im Minimum erwartet werden, dass sie die Bedingungen für eine gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 133 Abs. 3 ZGB erfüllen, dass sie sich also im Grundsatz einig sind und ein Betreuungskonzept sowie einen Schlüssel für die Aufteilung der Kinderkosten vorlegen (vgl. FAMKOMM-VETTERLI, N 6 zu Art. 176 ZGB).