Einerseits kann man nicht verlangen, dass das Versprechen auf Geratewohl eingelöst wird, und andererseits mag man befürchten, dass es später nicht eingehalten wird. Der Umstand, dass Kinder im Vorschulalter weit überwiegend der Mutter zugewiesen werden, hat nicht mit einem „natürlichen“ Vorrang zu tun, sondern ist Folge der der üblichen Arbeitsteilung, die nun auch als eine gewisse Garantie für die verlässliche Betreuung in der Zukunft genommen wird (FAMKOMM-VETTERLI, N 5 zu Art. 176 ZGB).