O., N 7 zu Art. 297 ZGB). Die Obhut soll demjenigen anvertraut werden, der zur Zeit eher imstande ist, das Kind persönlich und in der bisherigen Umgebung zu betreuen (vgl. VETTERLI in SCHWENZER, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 2 zu Art. 176 ZGB). Ungekehrt ist auch der Wunsch des Kindes wichtig, weil es ein Kindeswohl gegen den klaren Kindeswillen nicht gibt (FAMKOMM- VETTERLI, N 3 zu Art. 176 ZGB). Wer die Obhut übernimmt, muss zur Erziehung geeignet sein (FAMKOMM-VETTERLI, N 4 zu Art. 176 ZGB). Je jünger ein Kind ist, desto besser muss für eine beständige Betreuung gesorgt sein.