Statt die elterliche Sorge zuzuteilen, kann das Eheschutzgericht einem Elternteil auch die Obhut übertragen. Als geringerer Eingriff in die Eltern-Kind-Beziehung ist diese Lösung grundsätzlich vorzuziehen, sofern das Kindeswohl nicht etwas anderes erfordert (vgl. SCHWENZER in HONSELL/VOGT/GEISER, BSK ZGB I, Art. 1 – 456 ZGB, 3. Auflage 2006, N 6 zu Art. 297 ZGB).