d. Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Falle von unmündigen Kindern nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses (Art. 270 ff. ZGB) die nötigen Massnahmen. Art. 279 Abs. 2 ZGB gibt dem Gericht die Kompetenz, bei Trennung der Ehe die elterliche Sorge und damit auch die elterliche Obhut einem Ehegatten alleine zuzuteilen. Statt die elterliche Sorge zuzuteilen, kann das Eheschutzgericht einem Elternteil auch die Obhut übertragen.