Regeste: Obhutszuteilung betreffend ein unmündiges Kind bei in höchstem Masse zerstrittenen Elternteilen: Massgebende Zuteilungskriterien, Grundsatz der Beziehungs- und Erlebniskontinuität, Zulässigkeit der richterlichen Abweichung von Empfehlungen eines Sachverständigen. Was Obhut ist und unter welchen Umständen die gemeinsame Obhut zu gewähren ist, ist Rechtsfrage. Hingegen ist Tatfrage, ob sich die rechtlich bedeutsamen Voraussetzungen für die Gewährung einer gemeinsamen Obhut verwirklicht haben. Über Rechtsfragen hat der Richter alleine zu entscheiden. Auszug aus den Erwägungen: I. [...] II. [...] III. 1. Obhutszuteilung a. (...) b. (...) c. (...)