Demzufolge ist nicht erwiesen, dass andere Automobilisten, insbesondere der Zeuge A., die Plastikfolien mit einer Geschwindigkeit von 120km/h überfuhren, ohne zu verunfallen. Demzufolge ist es der Nichtigkeitsklägerin nicht gelungen, den Beweis des Selbstverschuldens zu erbringen. Entsprechend fällt auch eine Reduktion der Haftungsquote nicht in Betracht. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine offenbar unrichtige Beweiswürdigung der Vorinstanz und auch keine andere Verletzung klaren Rechts vorliegt, weshalb der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist. Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig.