Ob das Ausweichmanöver des Zeugen A. besser war als dasjenige der Nichtigkeitsbeklagten und er dadurch verhindern konnte, dass er nicht verunfallte, oder ob er seine Fahrt wegen der verunfallten Nichtigkeitsbeklagten bereits verlangsamt hatte oder ob es bloss Zufall war, kann nicht eruiert werden. Unklar ist ebenfalls, ob die nachfolgenden Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit verlangsamt hatten, weil sie das Auto des Zeugen A. stehen gesehen hatten. Demzufolge ist nicht erwiesen, dass andere Automobilisten, insbesondere der Zeuge A., die Plastikfolien mit einer Geschwindigkeit von 120km/h überfuhren, ohne zu verunfallen.