Aus den Aussagen des Zeugen A. kann gefolgert werden, dass ein vollständiges Umfahren der Plastikfolien nicht möglich war. Dass die Nichtigkeitsbeklagte bei Wahrnehmung des Hindernisses ihren eigenen Angaben zufolge nicht nur auszuweichen versuchte, sondern auch bremste, kann ihr nicht angelastet werden, denn bei Feststellung eines Hindernisses hat man zu bremsen und auszuweichen. Nachdem ein vollständiges Ausweichen nicht möglich war, ist es nicht zu beanstanden, dass die Nichtigkeitsbeklagte gebremst hat.