Aus der Tatsache, dass der Zeuge A. die Unfallstelle ohne Unfall passieren konnte, kann entgegen der Auffassung der Nichtigkeitsklägerin nicht geschlossen werden, dass ein Selbstverschulden der Nichtigkeitsbeklagten vorliegen würde. Der Zeuge A. gab anlässlich der Fortsetzungsverhandlung (…) an, dass er versucht habe, den Plastikfolien auszuweichen, es aber nicht ganz gereicht habe um auszuweichen. Andere Automobilisten hätten das Hindernis nach dem Unfall passiert. Auch der Zeuge A. bremste, überfuhr die Plastikfolien aber trotzdem teilweise.