Der vorliegende Fall ist entgegen der Auffassung der Nichtigkeitsklägerin nicht mit einem auf der Fahrbahn liegenden Stuhl (BGE 93 IV 115) vergleichbar, da ein Stuhl nicht durchsichtig und wesentlich höher und damit auch früher erkennbar ist. Der Vergleich der Nichtigkeitsklägerin mit einer vereisten Fahrbahn hinkt, denn die Fahrbahn war trocken, weshalb die Nichtigkeitsbeklagte nicht mit einer vereisten Stelle rechnen musste.