Dass die Nichtigkeitsbeklagte nicht mit Fernlicht fuhr, kann ihr nicht vorgeworfen werden, da flach am Boden liegende, Wellen von ca. 20 cm bildende, durchsichtige Plastikfolien auch mit eingeschaltetem Fernlicht erst kurz vor dem Hindernis erkennbar gewesen wären, so dass der Unfall auch mit eingeschaltetem Fernlicht nicht hätte vermieden werden können. Der vorliegende Fall ist entgegen der Auffassung der Nichtigkeitsklägerin nicht mit einem auf der Fahrbahn liegenden Stuhl (BGE 93 IV 115) vergleichbar, da ein Stuhl nicht durchsichtig und wesentlich höher und damit auch früher erkennbar ist.