53 OR) – kann festgehalten werden, dass aus dem polizeilichen Bericht (…) hervorgeht, dass die Plastikfolien auf dem Normalstreifen (Fahrbahn) lagen, durchsichtig waren und wegen der Dunkelheit nicht rechtzeitig erkennbar waren. Dass die Nichtigkeitsbeklagte nicht mit Fernlicht fuhr, kann ihr nicht vorgeworfen werden, da flach am Boden liegende, Wellen von ca. 20 cm bildende, durchsichtige Plastikfolien auch mit eingeschaltetem Fernlicht erst kurz vor dem Hindernis erkennbar gewesen wären, so dass der Unfall auch mit eingeschaltetem Fernlicht nicht hätte vermieden werden können.