Selbstverständlich geht vom Auto eine gewisse Betriebsgefahr aus, doch vermag diese den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen, zumal die Nichtigkeitsklägerin mit der erlaubten Geschwindigkeit von 120km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) auf der zu diesem Zeitpunkt trockenen Autobahn fuhr. In Übereinstimmung mit der Strafrichterin – deren Aufhebungsverfügung (…) für den Zivilrichter nicht bindend ist (Art. 53 OR) – kann festgehalten werden, dass aus dem polizeilichen Bericht (…) hervorgeht, dass die Plastikfolien auf dem Normalstreifen (Fahrbahn) lagen, durchsichtig waren und wegen der Dunkelheit nicht rechtzeitig erkennbar waren.