Wie erwähnt war die Nichtigkeitsklägerin aufgrund des von ihr geschaffenen gefährlichen Zustandes dazu verpflichtet, entsprechende Sicherungsmassnahmen wie insbesondere die Befestigung bzw. Beschwerung von frei herumliegenden Plastikteilen vorzunehmen. Da sie (bzw. ihre Hilfspersonen) die Plastikteile nicht gesichert und damit ihre Sicherungspflicht verletzt hat, konnten diese vom Wind auf die Fahrbahn geweht werden. Damit ist die hypothetische Kausalität zu bejahen. (…)