In BGE 4C.402/2006 hat das Bundesgericht die Praxis bestätigt, „dass Mitursachen die Adäquanz kaum je auszuschliessen vermögen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden festgestellt ist“ (Verweisung auf Urteil BGE 4C.79/2001 vom 21. Juni 2001, E. 3c). Eine nicht beschwerte bzw. nicht gesicherte Plastikfolie kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die sich in unmittelbarer Nähe befindliche Fahrbahn geweht werden und ist geeignet, einen Autounfall und damit auch eine schwere HWS-Distorsion herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang wurde von der Vorinstanz somit korrekterweise bejaht.