Auch beim adäquaten Kausalzusammenhang ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. In BGE 4C.402/2006 hat das Bundesgericht die Praxis bestätigt, „dass Mitursachen die Adäquanz kaum je auszuschliessen vermögen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden festgestellt ist“ (Verweisung auf Urteil BGE 4C.79/2001 vom 21. Juni 2001, E. 3c).