Dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen der Nichtigkeitsbeklagten ist, ist nicht erforderlich. Für den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit andern Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigt hat (SCHNYDER, BSK-OR I, 3. Auflage, N 15 zu Art. 41 OR; BGE 4C. 108/2005 vom 20 Mai 2005; SJZ 102 (2006), Nr. 2, S. 25ff).