Der Beweis des natürlichen Zusammenhangs obliegt dem Geschädigten. Als Mass für den Nachweis der Kausalität wird im Haftpflichtrecht überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt (BGE 107 II 269; BREHM, BK Art. 41-61 OR, Bern 2006, N 117 zu Art. 41). Die auf der Autobahn liegenden Plastikteile, deren Vorhandensein auf der Fahrbahn wie erwähnt erwiesen ist, waren conditio sine qua non für den Unfall der Nichtigkeitsbeklagten. Dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen der Nichtigkeitsbeklagten ist, ist nicht erforderlich.