Demzufolge misslingt der Nichtigkeitsklägerin der Beweis, dass sie bei der Instruktion und der Kontrolle eine hinreichende Sorgfalt walten gelassen hätte. Eine Exkulpation ist deshalb zu verneinen. 7. Kausalität Weist der Geschäftsherr nach, dass der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt eingetreten wäre, kann er sich von der Haftung befreien (Brehm, a.a.O. N 91 zu Art. 55 OR). Die Nichtigkeitsklägerin hat weder vorgebracht noch ist erstellt, dass der Schaden auch bei Sicherung der frei herumliegenden Plastikteile eingetreten wäre, denn hinreichend gesicherte Plastikteile können nicht vom Wind weggeweht werden.